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Erlass einer Planungszone
Der Gemeinderat Innertkirchen stellt fest, dass zunehmend Wohnhäuser (Erstwohnungen) als Ferienhäuser (Zweitwohnungen) verkauft werden. Diese Entwicklung führt zu einer Anheizung des Immobilienmarktes und damit zur Verknappung von bezahlbarem Wohnraum für Menschen, die in unserer Gemeinde leben wollen.
Um diese Entwicklung einzudämmen, respektive zu regeln, hat der Gemeinderat beschlossen, eine Planungszone über das ganze Gemeindegebiet zu erlassen.
Die Planungszone muss sich über das ganze Gemeindegebiet erstrecken und kann sich nicht – beispielsweise – lediglich auf die Wohnzonen und die gemischte Zone beschränken, da sich in der Landwirtschaftszone etliche altrechtliche Wohngebäude befinden, die ebenfalls von der genannten Entwicklung betroffen sind. Von der Planungszone ausgenommen sind lediglich die Hotelzone, die Gewerbezonen, die ZöN und die Campingzone, da diese nicht der Wohnnutzung dienen.
Was ist eine Planungszone?
Die Planungszone ist ein raumplanerisches Instrument zur Überprüfung und Eindämmung einer ungewollten, raumplanerischen Entwicklung.
Die Planungszone wird für die Dauer von zwei Jahren erlassen. In dieser Zeitspanne muss eine Regelung zur gewünschten raumplanerischen Entwicklung gefunden werden. Diese Regelung wird durch das Stimmvolk an der Gemeindeversammlung zu genehmigen sein.
Der Gemeinderat wird in den kommenden Wochen bestimmen, wie in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung von Innertkirchen eine gute Lösung und Regelung zur raumplanerischen Entwicklung aussehen könnte.
Planungszweck:
Überprüfung der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie Überprüfung der Notwendigkeit zur Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen
Wirkungsperimeter der Planungszone:
Die Planungszone wird über das ganze Gemeindegebiet erlassen. Ausgenommen vom Perimeter sind folgende nicht der Wohnnutzung gewidmete Zonen nach dem Baureglement der Gemeinde: Hotelzone, Gewerbezonen, ZöN und Campingzone. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
Richtlinien:
Für die Dauer der Planungszone hat der Gemeinderat Richtlinien für den Verkauf und die Nutzung von Liegenschaften beschlossen.
Die Unterlagen zur Planungszone mit den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien liegen während 30 Tagen, das heisst vom 19.Juli 2025 – 21. August 2025, in der Gemeindeverwaltung Innertkirchen öffentlich auf und sind online unter www.innertkirchen.ch einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Innertkirchen, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen, einzureichen.
Gemeinderat Innertkirchen
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Publikation_Gemeinderat_Erlass_Planungszone_23-06-2025 (PDF, 108.51 kB) | Download | 0 | Publikation_Gemeinderat_Erlass_Planungszone_23-06-2025 |
Auflage_Gemeinderat_Erlass_Richtlinien_Planungszone_23-06-2025 (PDF, 138.72 kB) | Download | 1 | Auflage_Gemeinderat_Erlass_Richtlinien_Planungszone_23-06-2025 |