Aufgaben Amtliche Bewertung
-
Registerführung der liegenschaftssteuerpflichtigen Personen
- Registerführung der Amtlichen Werte
- Organisation der Neubewertungen von Liegenschaften
- Erfassung und Verwaltung der Gemeindeabgaben (Gebühren für Kehricht, Wasser und Kanalisation)
- Nachführung von sämtlichen Mutationen
Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).
Eigenmietwert
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern seien, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstückes oder Grundstückteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf den amtlichen Werten erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen sowie die juristischen Personen, die am 31. Dezember als Eigentümer/in oder Nutzniesser/in im Grundbuch eingetragen sind.
Der Liegenschaftssteuersatz der Einwohnergemeinde Innertkirchen beträgt zur Zeit 1.5 Promille.
Gemeindeabgaben
Als Gemeindeabgaben bezeichnet man die jährlichen wiederkehrenden Abwasser-, Wasser- und Kehrichtgebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt nach den entsprechenden Reglementen und Verordnungen.